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Arbeitsvertrag - Form, Inhalte, Zusätze

Die Vertragsklauseln des Arbeitsvertrages werden bestimmen, wie sich Ihr Berufsalltag gestaltet und welche Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten Ihnen eingeräumt werden. Prüfen Sie deshalb genau, ob Ihr Arbeitsvertrag alle wesentlichen und wichtigen Punkte enthält und ob Sie alle Regelungen verstehen.

Form des Arbeitsvertrages

Grundsätzlich sollte ein Arbeitsvertrag immer schriftlich fixiert werden. Mündliche Absprachen gelten in der Regel nicht und sind im Zweifels- oder Streitfall auch schwer nachzuweisen. Die Schriftform schafft Klarheit und Beweisbarkeit für beide Vertragspartner. Viele Arbeitgeber - besonders große Unternehmen - haben standardisierte Anstellungsverträge für ihre Arbeitnehmer entwickelt. Diese nennen unter fortlaufenden Paragraphen die wesentlichen Punkte des Vertrages. Berufsanfänger werden im allgemeinen solche Standardverträge bekommen; im späteren Berufsleben können zusätzliche Vereinbarungen und außertarifliche Absprachen in den Vertrag aufgenommen werden.

Arbeitsverträge führen nicht jedes Detail des beruflichen Alltags auf. Oftmals findet sich nur der Verweis auf geltende Bestimmungen durch Tarifverträge, innerbetriebliche Regelungen oder gesetzliche Grundlagen. In einem solchen Fall sollte sich der Neuling ein Exemplar des Tarifvertrages aushändigen lassen. In Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen können zum Beispiel geregelt sein: Freiwillige Sozialleistungen, tarifliches Entgelt, Arbeitszeit, Reisekostenerstattung, Umzugskostenerstattung u.ä.

Der Arbeitsvertrag wird dem neuen Arbeitnehmer normalerweise in einem Gespräch erläutert. Hier besteht die Möglichkeit, nachzufragen und Änderungswünsche zu äußern. Im allgemeinen erwartet der Arbeitgeber die Vertragsunterschrift erst nach einer kurzen Bedenkfrist, so dass der Berufsanfänger den Vertrag in Ruhe prüfen (lassen) kann. Mit Ihrer Unterschrift schließen Sie mit Ihrem Arbeitgeber dann das Arbeitsverhältnis.

Die wesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrages

  • Kennzeichnung der Vertragspartner
  • Name und Adresse des Arbeitgebers und Name, Geburtsdatum und Adresse des Arbeitnehmers werden genannt.
  • Beginn und ggf. Ende des Arbeitsverhältnisses. Der Eintrittstermin wird hier festgelegt. Bei befristeten Verträgen wird an dieser Stelle auch schon das Vertragsende genannt. In diesem Fall läuft der Vertrag automatisch aus, ohne dass eine Kündigung erforderlich ist.


Dauer des Arbeitsverhältnisses

Generell ist zwischen befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen zu unterscheiden. Unbefristete Arbeitsverhältnisse enden, wenn sie von mindestens einem Vertragspartner gelöst werden, spätestens aber beim Erreichen des Rentenalters.

Probezeit und Dauer der Probezeit

Normalerweise beginnt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer sechsmonatigen Probezeit. In dieser Testphase können Arbeitgeber und Arbeitnehmer prüfen, ob sie zueinander passen und miteinander arbeiten können. Für die Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von 14 Tagen.
Alternativ kann zum unbefristeten Vertrag mit Probezeit auch ein "Probe-Arbeitsverhältnis" abgeschlossen werden (z.B. als Trainee). Das Arbeitsverhältnis läuft zur vereinbarten Zeit ohne Kündigungsverpflichtung aus. Soll es fortgesetzt werden, muss ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen werden.

Tätigkeit/Position/Aufgabenbereich

Im Idealfall steht unter diesem Punkt eine Stellen- oder Positionsbeschreibung. Sie beinhaltet Aufgaben, Zuständigkeiten, hierarchische Zuordnung und Verantwortlichkeiten des neuen Mitarbeiters. In den meisten Verträgen findet sich aber nur eine Tätigkeits-, Funktions- oder Berufsbezeichnung. Wenn der Arbeitgeber plant, den Arbeitnehmer möglicherweise später zu versetzen oder ihm bei Bedarf andere Aufgaben zu übertragen, so muss dies an dieser Stelle im Arbeitsvertrag festgelegt werden.
Für Trainees wird oftmals der Rahmen der Ausbildung dargestellt. Ein Hinweis auf den besprochenen Ausbildungsplan (Stationen des Einsatzes, Verweildauer, Schulungsmaßnahmen) erscheint sinnvoll.

Ort der Beschäftigung

Dieser Punkt ist wichtig bei Unternehmen, die einen zentralen Firmensitz und Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen an anderen Standorten haben. Für Berufsanfänger können der Ort der Einarbeitung und der Ort des späteren Einsatzes auseinanderfallen. Denkbar ist auch, dass sich der Arbeitgeber die spätere Versetzung an einen anderen Standort vertraglich vorbehält.

Vergütung/Bezüge

Üblicherweise wird ein Festgehalt vereinbart, zahlbar zum 15. oder zum Ende eines jeden Monats. Soweit dem Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag zugrunde liegt, ergeben sich das Gehalt und die Gewährung von Gratifikationen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld etc. aus diesen Bestimmungen. Beim außertariflichen Arbeitsverhältnis vereinbaren die Vertragsparteien das Gehalt und weitere Bezüge (Zahl der Monatsgehälter, sonstige Bezüge) frei. Evtl. wird auch der Zeitpunkt der Überprüfung und Neufestsetzung der Bezüge im Vertrag aufgeführt.

Bei neuen Arbeitnehmern ändert sich in der Regel das Gehalt nach der Probezeit. Der Vertrag sollte deshalb eine Passage enthalten, die die Höhe des neuen Einkommens festsetzt. Auf keinen Fall mündliche Absichtserklärungen akzeptieren!

Arbeitszeit

Arbeitszeit und Pausen sind in der Arbeitszeitordnung (AZO), in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt oder werden individuell verabredet. Für Arbeitnehmer in qualifizierten Positionen und mit einem höheren Einkommen, speziell für Führungskräfte, gelten Arbeitszeitregelungen jedoch nicht. Überstunden ohne zusätzliche Vergütung sind hier selbstverständlich.

Urlaub

Nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten hat man zum ersten Mal Anspruch auf Urlaub. Nach dem Bundesurlaubsgesetz sind dies mindestens 24 Werktage im Kalenderjahr. Die meisten Unternehmen gewähren aufgrund von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen jedoch zusätzliche Urlaubstage.

Kündigungsfristen

Kündigungsfristen sind gesetzlich geregelt:
  • in den ersten sechs Monaten: 14 Tage
  • ab dem 7. Monat: vier Wochen
  • zum 15. eines Monats oder zum Monatsende
Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen können auch längere Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag festgelegt werden. Gesetzlich ist eine Verlängerung der Kündigungsfrist bei zunehmender Betriebszugehörigkeit (ab zwei Jahre) für den Arbeitgeber geregelt.

Zusätzliche vertragliche Regelungen

Sozialleistungen/Nebenleistungen
Soweit Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen existieren, genügt ein Hinweis auf die Gültigkeit auch für den vorliegenden Vertrag. Gelegentlich werden bestimmte Leistungen gesondert erwähnt. "Kleine" Sozialleistungen (z.B. ein Essenszuschuss) werden im Arbeitsvertrag nicht aufgeführt.

Überstundenregelung
In den meisten Fällen regeln tarifliche Bestimmungen Zulässigkeit und Vergütung von Überstunden. Angestellte werden jedoch nicht nach Stunden bezahlt, sondern erhalten ein festes Monatsgehalt, mit dem auch die Überstunden abgegolten sind. In Unternehmen mit Arbeitszeit-Erfassungssystemen (Gleitzeit) können Überstunden, die über die tariflich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, in Form von Urlaub oder Freizeit abgebaut werden.

Nebentätigkeiten
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer seine volle Arbeitskraft dem Unternehmen zu widmen. Nebentätigkeiten bedürfen daher der Genehmigung des Arbeitgebers. Über eine Nebentätigkeit in der Freizeit oder am Wochenende kann aber sicher verhandelt werden.

Ersatz von Aufwendungen
Ein Hinweis auf bestehende betriebliche Regelungen sollte ausreichen und im Gespräch kurz erläutert worden sein. Individuelle Vereinbarungen müssen jedoch in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden, z.B.: Reisekosten im Sinne von Fahrtkosten, Unterkunfts- und Verpflegungsmehraufwendungen, pauschale Kosten für doppelte Haushaltsführung.

Umzugskosten
Wenn der Berufsbeginn mit einem Ortswechsel verbunden ist, tragen viele Arbeitgeber ganz oder teilweise die Kosten für den Umzug. Oft ist eine (gestaffelte) Rückzahlungsklausel eingebaut für den Fall, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nach kurzer Zeit kündigt.

Geheimhaltungspflicht
Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, Arbeits- und Betriebsinterna (technisches Know-how, Marktstrategien, Personalorganisation, Vertriebswege, Planungen etc.) geheim zu halten. Bei Verstößen kann man zu Schadensersatz herangezogen werden.

Dienstverhinderung
Im Falle der Dienstverhinderung muss der Arbeitgeber unverzüglich informiert werden. Bei Krankheit wird oft ab dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung verlangt.

Wettbewerbsvereinbarungen
Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer an die Grundsätze von Treu und Glauben gebunden. So besteht selbstverständlich kein Spielraum, für ein Konkurrenzunternehmen "nebenberuflich" tätig zu sein.
Das Wettbewerbsverbot im weiteren Sinne ist eine Regelung für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer wird hier verpflichtet, für eine Dauer von maximal zwei Jahren keine Konkurrenztätigkeit zu übernehmen. Sollte der Arbeitgeber von diesem Wettbewerbsverbot Gebrauch machen, muss er für die "Sperrzeit" dem Arbeitnehmer 50% der letzten Bezüge zahlen.

Form der Kündigung

Es kann Schriftform oder die besondere Form, z.B. "per Einschreiben" vereinbart werden.

Weitere zusätzliche Regelungen im Arbeitsvertrag können betreffen:
  • Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
  • Dienstwagen-Regelung
  • betriebliche Altersversorgung
  • Freistellungsklausel
  • Auslandstätigkeit
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