BAföG – Wem steht es zu und was muss zurückgezahlt werden?
Ein Beitrag Isabel Frankenberg von hartz4hilfthartz4.de
Jugendlichen soll in Deutschland bezüglich ihrer Bildung eine einkommensunabhängige Chancengleichheit geboten werden. Daher stehen jedem Schüler oder Student finanzielle Mittel in Form von Sozialleistungen zur Verfügung, die es ihm möglich machen, seine Ausbildung, je nach persönlicher Begabung und Präferenz, abzuschließen.
Das
Bundesausbildungsförderungsgesetz, auch BAföG genannt,trat am 1.09.1971 in Kraft. Seitdem erhalten Auszubildende Sozialleistungen vom Staat, um ihren Lebensunterhalt während der Zeit der Ausbildung bestreiten zu können. Dabei handelt es sich um eine Art Darlehen. Der Auszubildende erhält monatlich einen bestimmten Geldbetrag, muss jedoch nach Ende der Ausbildung einen Teil der Leistungen wieder zurückzahlen. Doch nicht jede Ausbildung ist förderungsfähig.
Die Vorschriften zum BAföG sind im §2 des SGBI verankert. Dort werden Ausbildungen und Schulen aufgeführt, die eine staatliche Förderung begründen können:
- Allgemeinbildende Schulen und Berufsfachschulen nach Abschluss der 10. Klasse (Mittlerer Schulabschluss),
- Berufsschulen, welche keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen,
- Fach – und Fachoberschulklassen, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung gefordert wird,
- Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
- Höhere Fachschulen und Akademien,
- Hochschulen.
Weiterhin besteht eine Reihe von Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um eine Förderung erhalten zu können. In Deutschland besteht beispielsweise eine Altersgrenze von 30 Jahren. Handelt es sich jedoch um einen Masterstudiengang, kann diese unter Umständen auf eine Altersgrenze von 35. Jahren angehoben werden. Zudem müssen Antragsteller Informationen über ihren Wohnort offenlegen. Hierbei wird ermittelt, ob der Auszubildende noch bei seinen Eltern oder jedoch in einer eigenen Wohnung oder Wohngemeinschaft lebt. Berufsschüler erhalten z.B. nur eine Förderung, wenn sie während ihrer Ausbildung nicht mehr bei den Eltern leben. Auch Eltern oder verheiratete Antragsteller haben eine Chance auf Förderungsberechtigung. All diese Informationen sind wichtig, um den jeweiligen monatlichen Betrag der Förderung individuell zu errechnen.
Wie viel der Antragssteller am Ende erhält, ist auch von der Art der Ausbildung abhängig. Daher wird vorab ermittelt, ob es sich um einen Schüler oder Studenten handelt, wie alt dieser ist und ob dieser über eine bestehende Krankenversicherung verfügt. Auch die Vermögensverhältnisse sind von großer Bedeutung. Daher müssen auch die Eltern des Antragsstellers ihr Einkommen und Vermögen offenlegen. Daraufhin erfolgt eine individuelle Berechnung der Leistungsansprüche. Wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller bzw. dessen Eltern die Ausbildung eigenständig finanzieren können, bestehen geringere Chancen auf eine Ausbildungsförderung durch den Staat.
Einige Antragssteller müssen nach Beendigung ihrer Ausbildung einen Teil der Leistungen zurückzahlen. Das gilt z.B. für Studenten, bei denen das BAföG als eine Art Darlehen angesehen wird. Der Höchstsatz der Rückzahlung beläuft sich auf 10.000€, jedoch wird auch hierbei vom individuellen Fall ausgegangen. Wird der gesamte Betrag auf einmal zurückgezahlt, wird dem Studenten allerdings ein Teil des Darlehns erlassen. Ein Teilerlass ist aber auch möglich, wenn der Auszubildende sein Studium schon vor Ablauf der Förderungshöchstdauer erhalten hat. Schüler müssen grundsätzlich kein BAföG zurückzahlen. Bei Studenten muss die Rückzahlung auch nicht direkt nach Beendigung der Ausbildung erfolgen. In der Regel stehen ihm dafür fünf Jahre zur Verfügung. Bis dahin kann das Geld entweder auf einen Schlag oder in monatlichen Raten gezahlt werden. Die Raten müssten dann allerdings mindestens 150€ im Monat betragen und über einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren laufen.
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