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Gesetzliche Rahmenbedingungen

Praktikumsvertrag: Die wichtigsten Regelungen

Ein Praktikum muss nicht zwingend über einen schriftlichen Vertrag vereinbart werden, insbesondere dann nicht, wenn es unentgeltlich erfolgt. Letztlich gilt auch eine mündliche Absprache als Vertrag in Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. In der Realität hat es sich jedoch als nützlich herausgestellt einen Praktikumsvertrag abzuschließen.

Auch in Anlehnung an das Berufsbildungsgesetz sollte ein Praktikumsvertrag folgende Punkte beinhalten:
› Arbeitszeit
› Ansprechpartner/in oder Betreuer/in
› Beginn und Dauer des Praktikums (eventuell eine Probezeit)
› Erstellung eines Arbeits-/Ausbildungsplans
› Lernziele
› Haftungsfragen
› Krankheit
› Kündigung
› Unfallschutz
› Urlaub
› Vergütung und/oder Kostenerstattungen
› Verweis auf das Studium (freiwilliges oder vorgeschriebenes Praktikum)
› Zeugnis
»Deine Arbeitszeit während eines Praktikums richtet sich nach der üblichen betrieblichen Arbeitszeit des dich beschäftigenden Unternehmens.«

Arbeitszeit

Deine Arbeitszeit während eines Praktikums richtet sich nach der üblichen betrieblichen Arbeitszeit des dich beschäftigenden Unternehmens. Allerdings muss diese im Rahmen des geltenden Arbeitszeitgesetzes liegen. Gemäß § 3 Arbeitszeitgesetz darf die werktägliche Arbeitszeit von Praktikant/innen im Durchschnitt eines halben Jahres 8 Stunden nicht überschreiten. Die maximale Arbeitsdauer eines Werktages darf 10 Stunden nicht überschreiten. Ausnahmen lässt der Gesetzgeber gem. § 10 Arbeitszeitgesetz nur im beschränkten Umfang wie beispielsweise im Bereich der Pflege, der Veranstaltungsorganisation oder im Medienbereich zu. Für Pflichtpraktikant/innen finden diese Regelungen analoge Anwendung. Letztlich heißt dies nichts anderes, als dass du grundsätzlich (egal ob freiwillige oder vorgeschriebene Praktika) nicht verpflichtet bist, Überstunden zu leisten. In manchen Fällen kann es jedoch wichtig sein, an einem Tag einmal mehr als 8 oder 10 Stunden zu arbeiten, insbesondere wenn es darum geht, ein wichtiges Projekt rechtzeitig fertig zu stellen. Wir empfehlen dir daher, dich nicht zwangsläufig auf die gesetzliche Regelung zu beziehen, sondern im Einzelfall zu entscheiden, welche Vorteile insbesondere für dich und deine Ausbildung damit verbunden sind. Wirst du als Vollzeitkraft eingestellt, beträgt deine Wochenarbeitszeit in der Regel 40 Stunden, die du entweder innerhalb einer festen Arbeitszeit z. B. täglich zwischen 8.00 - 16.30 Uhr oder innerhalb einer Gleitzeit absolvieren musst. Hast du die Möglichkeit einer Gleitzeitregelung (flexible Arbeitszeit) wird dir dein Praktikumsgeber eine Kernarbeitszeit festlegen, in der du dann anwesend sein musst (z.B. zwischen 9.00 und 15.00 Uhr). Die restlichen Stunden kannst du dir dann frei einteilen.

Erstellung eines Arbeitsplans

Da deine Praktikumszeit in der Regel nur wenige Wochen beträgt, empfiehlt es sich, für die anstehenden Aufgaben einen Plan zu erstellen, in dem z. B. Tätigkeiten und die damit verbundenen Lernziele, die zu durchlaufende(n) Abteilung(en) sowie die dir zugewiesene Betreuungsperson innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens festgehalten werden. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Ausbildungszeit effektiv genutzt wird und du keine »Leerlaufzeiten« mit Kaffee kochen u. ä überbrücken musst.

Haftungsfragen

»Wo gehobelt wird, da fallen Späne«, sagt ein altes Sprichwort. Für den Fall also, dass dir während deiner Arbeiten im Praktikum Fehler unterlaufen, die mit einem Schaden für das Unternehmen einhergehen, empfiehlt es sich, eine entsprechende Ausschlussregelung wie beispielsweise: »Der Praktikant/die Praktikantin haftet für Schäden des Unternehmens nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit«, in den Praktikumsvertrag aufzunehmen. Mit anderen Worten: Solange du nach bestem Wissen und Gewissen handelst und so arbeitest, wie es von jedem anderen vernünftig Handelnden auch erwartet werden kann, hast du nichts zu befürchten. Schädigst du deinem Arbeitgeber bewusst, das heißt mit Wissen und Wollen, oder lässt du die sonst übliche Sorgfalt außer Acht, dann haftest du für den Schaden, den du angerichtet hast. In einem solchen Fall würde zwar auch eine Private Haftpflichtversicherung nicht eintreten, allerdings empfehlen wir dir, eine solche vor Antritt eines Praktikums abzuschließen, damit du wenigstens im Falle des »Fehlers trotz Vernunft« abgesichert bist. Etwaigen Kunden gegenüber bist du zu keinem Schadensersatz verpflichtet, da Praktikant/innen als Angestellte eines Unternehmens immer nur als Erfüllungsgehilfen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handeln.

Krankheit

Für den Fall, dass du während der Ausübung deines Praktikums krank wirst, empfiehlt es sich, die gleichen Regeln zu befolgen, wie alle anderen Mitarbeiter/ innen auch. Melde dich bereits am ersten Tag deiner Krankheit so früh wie möglich bei der entsprechenden Stelle (Personalabteilung oder deinem Betreuer / deiner Betreuerin) krank. In § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) steht geschrieben, dass der Arbeitgeber »unverzüglich« über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren ist. Für den Fall, dass dein Unwohlsein länger anhält, solltest du spätestens ab dem dritten Fehltag eine ärztliche Krankschreibung vorlegen.

Kündigung

In manchen Fällen gibt es gute Gründe, sich Gedanken über eine Kündigung zu machen. Insbesondere dann, wenn sich nach zwei bis drei Wochen herausstellt, dass eine wirkliche Ausbildung im Sinne deiner Vorstellungen und im Sinne der Studien- oder Praktikumsordnung nicht stattfindet. Allerdings kannst du nicht einfach von heute auf morgen deinem Arbeitsplatz fernbleiben. Für den Fall, dass du ein berechtigtes Interesse an einer Kündigung hast, kommt es wieder darauf an, ob du deinen Arbeiten eher in einem Studierendenstatus oder Arbeitnehmer/innenstatus erfüllt hast und ob im Praktikumsvertrag spezielle Kündigungsfristen festgelegt wurden.

Absolvierst du also ein Praktikum mit einem Arbeitnehmer/innenstatus und sind keine vertraglichen Kündigungsfristen abgesprochen, dann gilt die gesetzliche Kündigungsfrist nach §622 BGB und weil du Praktikant/in bist, §26 in Verbindung mit §22 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz analog, wonach der Praktikumsvertrag während einer vereinbarten Probezeit jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Nach der Probezeit kann der Praktikumsvertrag nach §22 Abs. 2 BBiG aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder ordentlich vom Praktikanten mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen gekündigt werden. Dies gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass vertraglich nichts anderes geregelt wurde und kein Grund für eine »außerordentliche Kündigung« vorliegt. Umgekehrt können auch die Praktikumsanbieter ein berechtigtes Interesse an deiner Kündigung haben, so zum Beispiel, wenn du zu lange während deines Praktikums krank bist und das Praktikum dann nicht sinnvoll durchführen kannst, oder deine Fachkenntnisse und Leistungen nicht mit den Ansprüchen des Unternehmens im Einklang stehen (Personenbedingte Kündigung). Aber auch wenn du häufiger unpünktlich oder unzuverlässig warst oder sogar Firmeninterna weitergeben hast, hat dein Praktikumsgeber das Recht, dich zu kündigen (Verhaltensbedingte Kündigung) - Diese Regelung trifft auf Praktikanten im Studierendenstatus nicht zu. Solltest du jedoch eine Probezeit vereinbart haben und dein Arbeitgeber oder du wollen während dieses Zeitraumes eine Kündigung, gelten die Vorschriften nicht. Innerhalb der Probezeit kannst du vom Arbeitgeber jederzeit auch ohne Angaben von Gründen gekündigt werden oder selbst kündigen.

Unfallschutz

Gemäß § 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII sind alle ordentlich eingeschriebenen Studierenden während ihrer Aus- und Fortbildung an Hochschulen gesetzlich unfallversichert, unter der Voraussetzung, dass das Studium nachweislich ihre Hauptbeschäftigung ist. Passiert dir also etwas im räumlichen Bereich der Hochschule, z.B. ein Sturz auf der Treppe, so bist du versichert. Befindest du dich aber in deinem Praktikum und stößt dir auf dem Unternehmensgelände oder im Unternehmen etwas zu, bist du in vielen Fällen nicht über die oben benannte gesetzliche Regelung geschützt, sondern über die gesetzliche Unfallversicherung. Dies folgt aus dem Sozialgesetzbuch IV des § 7 Abs. 2, wonach der Gesetzgeber ein Praktikum - und zwar unabhängig davon, wie lange es dauert bzw. ob es bezahlt wird oder nicht - unter eine »betriebliche Berufsausbildung« subsumiert. Voraussetzung ist allerdings, dass du nicht zufällig im Unternehmen bist, wenn du einen Unfall hast, sondern dass deine Anwesenheit auf einer Weisung oder der Einbindung in einen Arbeitsprozess beruht. Ist dies der Fall und es passiert dir etwas, dann bist du gesetzlich unfallversichert, ohne dass du dazu vorher einen Antrag stellen musst. Auszug aus der DGUV-Information - Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz an Hochschulen (GUV- SI 8083 April 2008; Seite 22 & 23): »Studierende an allgemeinen Hochschulen und Fachhochschulen leisten ein in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum entweder vor, während oder nach Abschluss deines Studiums ab. Ebenso sind nicht vorgeschriebene Praktika, die im Zusammenhang mit dem Studium aus Zweckmäßigkeitsgründen abgeleistet werden, denkbar. Bei Hochschul- bzw. Fachhochschulpraktika besteht kein unmittelbarer Einfluss der Hochschule oder der Fachhochschule auf die Art und Weise der Durchführung sowie auf den Ablauf der Praktika. Die Studierenden gliedern sich während des Praktikums in den Betriebsablauf ein und erfüllen somit die Voraussetzungen für abhängig Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Unerheblich ist für die unfallversicherungsrechtliche Bewertung der Praktika, ob diese in Studien- und Prüfungsordnungen zwingend vorgeschrieben sind oder freiwillig geleistet werden. Zuständig ist der für das Praktikumsunternehmen zuständige Unfallversicherungsträger (§ 133 Abs. 1 SGB VII).« Jeder arbeitende Mensch in Deutschland ist grundsätzlich unfallversichert. Arbeitgeber, die keine Beiträge entrichtet haben, müssen im Fall eines Unfalls die Beiträge zur Unfallkasse nachzahlen.

Urlaub

Der Urlaubsanspruch während eines Praktikums richtet sich danach, ob du dein Praktikum eher in einem Studierendenstatus oder eher in einem Arbeitnehmer/innenstatus absolvierst. Absolvierst du also ein über die Studien- oder Praktikumsordnung vorgeschriebenes Praktikum, dann steht der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Vordergrund. Ein Anspruch auf Urlaub ist für dich damit ausgeschlossen. Verrichtest du deine Arbeiten während des Praktikums allerdings eher als Arbeitnehmer/in im Sinne der oben benannten Gesetze, dann hast du einen Urlaubsanspruch im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes. Gemäß § 4 des Bundesurlaubsgesetzes hat ein Arbeitnehmer ab einem sechs Monate dauernden Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf 24 Werktage Urlaub (bei einer 6-Tage-Woche) im Jahr. Dauert das Arbeitsverhältnis weniger als sechs Monate, dann besteht ein Anspruch auf jeweils 2 Werktage Urlaub für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis besteht. In einigen Fällen richtet sich der Urlaubsanspruch aber auch nach den jeweils geltenden tarifrechtlichen oder betriebsinternen Regelungen.

Vergütung und Mindestlohn

Praktikanten werden grundsätzlich als Arbeitnehmer angesehen, die unter den Mindestlohn fallen. Bei folgenden Praktikantenverhältnissen gibt es Ausnahmen von der Mindestlohnpflicht:
› Praktikanten, die ihr Praktikum im Rahmen einer verpflichtenden Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten
› Praktikanten, die ihr Praktikum zum Zwecke der Orientierung über ihre Berufs- oder Studienwahl leisten - aber nur bis zu drei Monaten
› Praktikanten, die bis zu drei Monaten ein berufs- oder hochschulbegleitendes Praktikum ableisten, wenn nicht bereits zuvor ein derartiges Praktikantenverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat - maximal drei Monate.

Für folgende Praktikantenverhältnisse gilt der Mindestlohn ab dem vierten Monat:
› Praktikant/in deren Praktikum berufsorientierend oder zu Studienwahl erfolgt (Orientierungpraktikum).
› Praktikant/in deren Praktikum begleitend zur Studien- oder Berufsausbildung erfolgt und nicht in der Studienordnung bzw. Ausbildungsordnung vorgesehen ist.
Die bisherige Erfahrung zeigt, dass es Praktika im Öffentlichen Dienst und bei Vereinen/Initiativen aus dem sozialen oder kulturellen Bereich bisher oftmals ohne Bezahlung stattfinden, während Praktika in Wirtschaftsunternehmen eher bezahlt werden. Sicher kommt es bei der Frage der Entlohnung darauf an, wie groß der wirtschaftliche Nutzen des Praktikums für das Unternehmen ist. Häufig besteht die Möglichkeit, bei unbezahlten Praktika wenigstens für Teilaufgaben ein Honorar zu bekommen. Auf jeden Fall sollte die Frage einer Bezahlung im Vertrag geregelt sein. Dies gilt auch für die umgekehrte Variante, dass bei einem unentgeltlichen Praktikum der Verzicht auf eine Vergütung im Vertrag erklärt wird. Generell solltest du selbst abwägen, wie hoch der individuelle Nutzen auch bei unbezahlten Praktika ist.

Zeugnis

Grundsätzlich kann gemäß § 630 BGB »... der Verpflichtete von dem anderen Teil ein Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern«. Allerdings stellt ein von Beginn an auf wenige Wochen beschränktes Praktikum kein »dauerndes Dienstverhältnis« dar. Arbeitnehmer/innen haben gemäß § 109 Gewerbeordnung sogar Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Für alle Studierenden, die ihr Praktikum eher in einem Arbeitnehmerstatus ausüben, gilt gem. § 16 Berufsbildungsgesetz (BBiG), wonach das ausbildende Unternehmen den Auszubildenden bei »Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen [hat]«, welches über »Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden« Auskunft geben muss. Darüber hinaus sind nach dieser Vorschrift »auf Verlangen des Auszubildenden [...] auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen«. In jedem Fall solltest du als Praktikant/in ein qualifiziertes bzw. einfaches Zeugnis vom ausbildenden Unternehmen erhalten und dieses als gemeinsame Vereinbarung in den Vertrag mit aufnehmen. Ein mustergültiges qualifiziertes Praktikumszeugnis sollte Ausführungen zu folgenden Kriterien enthalten:
› Namen und Anschrift des Praktikanten
› Dauer des Praktikums
› Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit
› Bewertung der Lern- und Arbeitsbereitschaft
› Bewertung der Lern- und Arbeitsbefähigung
› Bewertung des Sozialverhaltens gegenüber Vorgesetzten und Kollegen
› Umfang des angeeigneten Fachwissens
› Bewertung des Lernerfolges
› Zusammenfassendes Leistungsurteil
› Unterschrift
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